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FZV-Paragrafen: Übersicht der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) regelt in 80 Paragrafen und 19 Anlagen die Zulassung von Fahrzeugen in Deutschland. Diese Übersicht der FZV-Paragrafen nennt zu jedem Paragrafen die amtliche Überschrift, den Link zum Originaltext und den Zevra-Ratgeber, der ihn erklärt.
80 Paragrafen · 19 Anlagen · 77 Paragrafen mit Ratgeber · Wissen · Quellenverzeichnis · Glossar · FZV-Fristen und Zahlen
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Wie ist die FZV gegliedert?
| Abschnitt | Paragrafen | Anzahl | Mit Ratgeber |
|---|---|---|---|
| Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen | § 1–5 | 5 | 4 |
| Abschnitt 2 – Zulassungsverfahren | § 6–17 | 12 | 12 |
| Abschnitt 3 – Internetbasierte Zulassung | § 18–40 | 23 | 23 |
| Abschnitt 4 – Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr | § 41–45 | 5 | 5 |
| Abschnitt 5 – Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr | § 46–48 | 3 | 3 |
| Abschnitt 6 – Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge | § 49–56 | 9 | 9 |
| Abschnitt 7 – Fahrzeugregister | § 57–74 | 18 | 17 |
| Abschnitt 8 – Durchführungs- und Schlussvorschriften | § 75–79 | 5 | 4 |
Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen (§ 1–5)
Abschnitt 2 – Zulassungsverfahren (§ 6–17)
Abschnitt 3 – Internetbasierte Zulassung (§ 18–40)
Abschnitt 4 – Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr (§ 41–45)
Abschnitt 5 – Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr (§ 46–48)
Abschnitt 6 – Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge (§ 49–56)
Abschnitt 7 – Fahrzeugregister (§ 57–74)
Abschnitt 8 – Durchführungs- und Schlussvorschriften (§ 75–79)
Welche Anlagen hat die FZV?
Fragen zur FZV-Übersicht
Was regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung?
Die FZV regelt nach ihrer amtlichen Gliederung das Zulassungsverfahren, die internetbasierte Zulassung, die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr, die Teilnahme ausländischer Fahrzeuge, die Überwachung des Versicherungsschutzes und die Fahrzeugregister.
Welche Paragrafen der FZV betreffen die Online-Zulassung?
Abschnitt 3 mit den §§ 18 bis 40. Er umfasst die Regeln für die Portale der Zulassungsbehörden, die internetbasierte Außerbetriebsetzung, Erstzulassung, Tageszulassung und Wiederzulassung, die sofortige Inbetriebsetzung und die Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt.
Ist diese Übersicht der FZV-Paragrafen verbindlich?
Nein. Verbindlich ist allein der amtliche Text auf gesetze-im-internet.de, auf den jede Zeile direkt verlinkt. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde.