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Zwangsstilllegung: wann die Behörde ein Fahrzeug außer Betrieb setzt

Kurz beantwortet: Zwangsstilllegung heißt: Die Zulassungsbehörde setzt ein Fahrzeug außer Betrieb oder untersagt seinen Betrieb. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung und das Kraftfahrzeugsteuergesetz nennen dafür 6 Anlässe, darunter fehlende Kfz-Haftpflichtversicherung, nicht entrichtete Kfz-Steuer und ein nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug. Für die Wiederzulassung sind die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen. Bei Zevra kostet die Wiederzulassung ab 10 € je Vorgang.

Im Handel taucht die Zwangsstilllegung meist beim Ankauf auf: Das Fahrzeug steht ohne gültige Zulassung auf dem Hof. Diese Seite ordnet die Anlässe nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und dem Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung von Autohäusern, Zulassungsdiensten und Flotten: Vorgänge werden im Händlerportal erfasst, per Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur bundesweit eingereicht – ab 10 € je Zulassung, ohne Grundgebühr und ohne Mindestvolumen.

Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber

Zwangsstilllegung: wann die Behörde ein Fahrzeug außer Betrieb setzt

Was ist eine Zwangsstilllegung?

Das Wort Zwangsstilllegung steht in keiner der beiden Vorschriften. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz spricht von der Außerbetriebsetzung von Amts wegen, die Fahrzeug-Zulassungsverordnung von der Beschränkung und Untersagung des Betriebs.

Gemeint ist in beiden Fällen dasselbe: Nicht der Halter beantragt die Außerbetriebsetzung, sondern die Zulassungsbehörde ordnet sie an oder nimmt sie selbst vor.

Aus welchen Gründen setzt die Behörde ein Fahrzeug außer Betrieb?

Die beiden Vorschriften nennen 6 Anlässe. In 3 davon muss die Behörde handeln, in den übrigen kann sie es.

Aus welchen Gründen setzt die Behörde ein Fahrzeug außer Betrieb?
AnlassRechtsgrundlageWas die Behörde tut
Keine Kfz-HaftpflichtversicherungFZV § 51 Absatz 4setzt das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb
Kfz-Steuer nicht entrichtetKraftStG § 14zieht die Zulassungsbescheinigung Teil I ein und entstempelt das Kennzeichen
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßigFZV § 5kann eine Frist setzen, den Betrieb beschränken oder untersagen
Änderung oder Umzug nicht mitgeteiltFZV § 15 Absatz 1 und 4kann den Betrieb bis zur Erfüllung der Pflicht untersagen
Halterwechsel nicht mitgeteilt oder nicht umgemeldetFZV § 15 Absatz 5kann die Zulassungsbescheinigung mit 4 Wochen Frist aufbieten
Erneute Zulassung im AuslandFZV § 15 Absatz 7setzt das Fahrzeug nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts außer Betrieb

Läuft das Aufgebot nach § 15 erfolglos ab, endet die Zulassung des Fahrzeuges.

Was passiert bei fehlender Kfz-Haftpflichtversicherung?

Besteht für ein Fahrzeug mit zugeteiltem Kennzeichen keine Kfz-Haftpflichtversicherung, hat der Halter es unverzüglich außer Betrieb setzen zu lassen. Erfährt die Zulassungsbehörde davon, hat sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen.

  • Der Versicherer kann der Zulassungsbehörde anzeigen, dass die Versicherung nicht oder nicht mehr besteht.
  • Die Anzeige enthält unter anderem das Kennzeichen und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer.
  • Die Anzeige unterbleibt, wenn der Behörde die Versicherungsbestätigung einer neuen Kfz-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer mitgeteilt wurde.
  • Die Behörde teilt dem Versicherer das Datum des Eingangs der Anzeige mit.

Was passiert bei nicht gezahlter Kfz-Steuer?

Ist die Steuer nicht entrichtet, handelt die Zulassungsbehörde auf Antrag der Behörde, die die Kraftfahrzeugsteuer verwaltet.

  • Sie zieht die Zulassungsbescheinigung Teil I ein.
  • Sie berichtigt ausgestellte Anhängerverzeichnisse.
  • Sie entstempelt das amtliche Kennzeichen.
  • Die Anordnungen ergehen durch schriftlichen Verwaltungsakt.

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Was gilt bei Mängeln am Fahrzeug?

Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, kann die Zulassungsbehörde dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

Ist der Betrieb untersagt, hat der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen zu lassen oder nachzuweisen, dass die Gründe nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Behörde kann dafür ein Gutachten oder die Vorführung des Fahrzeuges anordnen.

Wie läuft die Wiederzulassung danach?

Für die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges sind die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen.

  • Bei Wiederzulassung auf denselben Halter mit dem bisherigen Kennzeichen ist die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht erforderlich.
  • Wäre zwischenzeitlich eine Hauptuntersuchung fällig gewesen, muss sie vor der Wiederzulassung erfolgen.
  • Online ist die Wiederzulassung möglich, wenn das Fahrzeug nicht länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt war.

Was bedeutet das für Autohaus und Zulassungsdienst?

Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung. Autohäuser und Zulassungsdienste reichen Wiederzulassung, Umschreibung und Abmeldung digital ein. Die Wiederzulassung kostet ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.

Zevra ist keine Behörde. Über eine Untersagung des Betriebs und ihre Aufhebung entscheidet allein die Zulassungsbehörde.

Digitale Zulassung in Zahlen
  • Vorläufiger Zulassungsnachweis: 10 Tage gültig
  • Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
  • Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
  • Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
  • Zulassung bei Zevra: 10 € netto
  • Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €

Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr

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Quellen: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 5 – Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 15 – Mitteilungspflichten bei Änderungen · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 16 – Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 29 – Internetbasierte Wiederzulassung · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 51 – Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz · Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) § 14 – Außerbetriebsetzung von Amts wegen · Quellenverzeichnis

Antworten auf häufige Fragen

Wann setzt die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb?
Sie muss es bei fehlender Kfz-Haftpflichtversicherung und auf Antrag der Steuerbehörde bei nicht entrichteter Kfz-Steuer – ebenso nach einer erneuten Zulassung im Ausland. Bei einem nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeug und bei nicht erfüllten Mitteilungspflichten kann sie den Betrieb untersagen.
Was macht die Behörde bei nicht gezahlter Kfz-Steuer?
Sie zieht die Zulassungsbescheinigung Teil I ein, berichtigt Anhängerverzeichnisse und entstempelt das Kennzeichen. Das regelt § 14 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
Wer meldet der Behörde die fehlende Versicherung?
Der Versicherer kann der Zulassungsbehörde anzeigen, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Behörde hat das Fahrzeug dann unverzüglich außer Betrieb zu setzen.
Welche Papiere braucht die Wiederzulassung nach einer Zwangsstilllegung?
Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Bleibt derselbe Halter und das bisherige Kennzeichen, ist Teil II nicht erforderlich.
Was kostet die Wiederzulassung über Zevra?
Die Wiederzulassung kostet bei Zevra ab 10 € je Vorgang, netto und zuzüglich amtlicher Gebühren.
Kann eine Zwangsstilllegung rückgängig gemacht werden?
Ist der Betrieb nur untersagt, kann der Halter der Zulassungsbehörde nachweisen, dass die Gründe nicht oder nicht mehr vorliegen. Ist das Fahrzeug bereits außer Betrieb gesetzt, braucht es eine Wiederzulassung.

Häufige Fragen zur digitalen Kfz-Zulassung