Nach der Übergabe bleibt das Fahrzeug im Register, bis jemand handelt. Diese Seite ordnet nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, wer was mitteilen muss – im Alltag oft Veräußerungsanzeige genannt.
Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung von Autohäusern, Zulassungsdiensten und Flotten: Vorgänge werden im Händlerportal erfasst, per Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur bundesweit eingereicht – ab 10 € je Zulassung, ohne Grundgebühr und ohne Mindestvolumen.
Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber
Muss der Verkäufer den Verkauf melden?
Ja. Wechselt die Person des Halters, haben der bisherige Halter und der Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Zweck ist die Änderung der Fahrzeugregister.
Die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen eigenen Pflichten bereits nachgekommen ist. Die Verordnung selbst spricht von Mitteilung; das Wort Veräußerungsanzeige steht dort nicht.
Was muss die Mitteilung enthalten?
Die Verordnung nennt 3 Angaben.
- das Kennzeichen des Fahrzeuges,
- den Namen, den Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers,
- die Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde.
Welche Pflichten hat der Käufer?
Der Erwerber hat unverzüglich nach dem Halterwechsel bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde 4 Dinge zu erledigen.
| Pflicht des Erwerbers | Was dafür vorzulegen ist |
|---|---|
| Neue Halterdaten und Fahrzeugdaten mitteilen | Nachweis auf Verlangen |
| Neue Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen | Versicherungsnachweis |
| Umschreibung | Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung |
| Kennzeichen klären, wenn es von einer anderen Behörde stammt | Antrag auf neues Kennzeichen oder Mitteilung der Weiterführung |
Für alle 4 Pflichten gilt dieselbe Frist: unverzüglich.
Was passiert, wenn niemand ummeldet?
Die Zulassungsbehörde kann die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von 4 Wochen zur Vorlage aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeuges. Das Ende teilt die Behörde dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.
- Das gilt, wenn der bisherige Halter oder Eigentümer nicht mitteilt.
- Das gilt, wenn das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt wird.
- Das gilt, wenn sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend erweisen.
Statt des Aufgebots kann die Behörde auch den Betrieb des Fahrzeuges untersagen.
Gilt die Pflicht auch bei einem abgemeldeten Fahrzeug?
Nein. Die Mitteilungspflichten bei Änderungen, Umzug und Halterwechsel gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.
Für die Außerbetriebsetzung selbst gilt: Legt ein Dritter die Zulassungsbescheinigung Teil I und die abgestempelten Kennzeichenschilder vor, gilt er als vom Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung zu beantragen.
Geht Halterwechsel und Abmeldung online?
Ja. Die Änderung der Zulassung bei einem Wechsel des Halters kann internetbasiert beantragt werden. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II wird durch die Erfassung ihrer Sicherheitscodes ersetzt.
Auch die Außerbetriebsetzung kann internetbasiert beantragt werden. Erfasst werden das Kennzeichen, die Sicherheitscodes der Stempelplaketten und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I. Auf die Identifizierung des Antragstellers ist dann zu verzichten.
Was bedeutet das für Autohaus und Zulassungsdienst?
Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung. Autohäuser und Zulassungsdienste reichen Umschreibung und Abmeldung digital ein – bundesweit, in einem einheitlichen Ablauf. Die Umschreibung kostet ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.
Zevra ist keine Behörde. Die Mitteilung des bisherigen Halters an die Zulassungsbehörde ersetzt die Plattform nicht.
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- Zulassung bei Zevra: 10 € netto
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Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr
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Quellen: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 15 – Mitteilungspflichten bei Änderungen · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 16 – Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 24 – Antrag auf Außerbetriebsetzung · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 30 – Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel · Quellenverzeichnis