Wann darf von der Verordnung abgewichen werden? Diese Seite fasst § 76 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von 2023 für den Handel zusammen.
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Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber
Wer erteilt die Ausnahmegenehmigung?
Zuständig sind die obersten Landesbehörden. An ihrer Stelle können die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen entscheiden.
Genehmigt werden können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 der Verordnung.
Welche Arten von Ausnahmen gibt es?
- Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen,
- allgemeine Ausnahmen für bestimmte einzelne Antragsteller.
Die Verordnung kennt nur diese 2 Arten.
Wovon gibt es keine Ausnahme?
| Vorschrift | Thema |
|---|---|
| § 9 Absatz 2 | Wechselkennzeichen |
| § 11 Absatz 1 | Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge |
| § 14 Absatz 1 und 3 | Zulassungsbescheinigung Teil II |
| Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 | Teil der Vorschriften zur internetbasierten Zulassung |
Auf diese Vorschriften dürfen sich Ausnahmen nicht erstrecken.
Wo gilt die Genehmigung?
In jeder Genehmigung wird ihr örtlicher Geltungsbereich festgelegt.
Hat die Ausnahme erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit deren zuständigen Behörden.
Muss die Genehmigung mitgeführt werden?
Ja, wenn eine Ausnahme im Einzelfall mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden ist. Dann führt die das Fahrzeug führende Person die Genehmigung bei Fahrten mit und händigt sie zuständigen Personen auf Verlangen aus.
Für wen gilt die Verordnung nicht?
Die Vorschriften gelten nicht für Bundeswehr, Polizei, Bundespolizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Zivil- und Katastrophenschutz und Zollverwaltung. Das gilt nur, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist.
Was bedeutet das für Händler?
Für den gewöhnlichen Handel bleibt die Verordnung der Maßstab; Ausnahmen sind Einzelentscheidungen der Länder.
Bei Zevra reicht der Händler Zulassung und Abmeldung im Händlerportal ein. Die Zulassung kostet ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.
- Vorläufiger Zulassungsnachweis: 10 Tage gültig
- Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
- Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
- Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
- Zulassung bei Zevra: 10 € netto
- Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €
Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr
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Quellen: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 76 – Ausnahmen · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 75 – Zuständigkeiten · Quellenverzeichnis · FZV-Paragrafen § 76 · FZV-Paragrafen § 75