Wer erfährt von einer Zulassung? Diese Seite fasst § 62 und § 63 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von 2023 für den Handel zusammen.
Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung von Autohäusern, Zulassungsdiensten und Flotten: Vorgänge werden im Händlerportal erfasst, per Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur bundesweit eingereicht – ab 10 € je Zulassung, ohne Grundgebühr und ohne Mindestvolumen.
Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber
Welche Daten erhält der Versicherer?
- das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung,
- Fahrzeugklasse, Typ, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Nennleistung,
- Name und Anschrift des Halters,
- einen Hinweis auf einen Versicherer- und Halterwechsel,
- das Datum der Außerbetriebsetzung,
- die Verwendung des Fahrzeugs.
Zweck der Übermittlung ist die Durchführung des Versicherungsvertrags.
Aus welchen Anlässen werden die Daten übermittelt?
| Anlass | Hinweis |
|---|---|
| Zuteilung des Kennzeichens | in jedem Fall |
| Neue Versicherungsbestätigung | in jedem Fall |
| Versicherer- oder Halterwechsel | in jedem Fall |
| Wohnsitz- oder Sitzwechsel des Halters | bei Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde oder bei Direkteinstellung der Daten |
| Außerbetriebsetzung | in jedem Fall |
| Anzeige über fehlenden oder beendeten Versicherungsschutz | einschließlich der darauf beruhenden Maßnahmen |
Was gilt bei roten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen?
Für diese Kennzeichen gelten eigene Datensätze. Übermittelt werden unter anderem die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens und das Ende des Versicherungsschutzes.
Beim Kurzzeitkennzeichen kommen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus hinzu.
Was erfährt das Finanzamt?
Die Zulassungsbehörde teilt den für die Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzbehörden Halterdaten und Fahrzeugdaten mit. Das gilt für zulassungspflichtige Fahrzeuge mit Kennzeichen und für rote Kennzeichen.
Für die Umsatzsteuer erhält das zuständige Finanzamt die Daten zum Erwerb neuer Fahrzeuge aus anderen EU-Staaten.
Wie läuft die Übermittlung technisch ab?
Die Übermittlung erfolgt elektronisch. An die Versicherer darf sie über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer laufen.
Die Steuerdaten gehen über das Kraftfahrt-Bundesamt. Es übermittelt sie unverzüglich an die zuständige Behörde und löscht sie danach unverzüglich; andere Zwecke sind unzulässig.
Was bedeutet das für Händler?
Mit der Zulassung erfahren Versicherer und Finanzverwaltung automatisch von dem Fahrzeug.
Bei Zevra gibt der Händler die Daten einmal im Händlerportal ein. Die Zulassung kostet ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.
- Vorläufiger Zulassungsnachweis: 10 Tage gültig
- Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
- Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
- Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
- Zulassung bei Zevra: 10 € netto
- Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €
Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr
Weiterlesen
- Auto verkauft: was Verkäufer und Käufer der Behörde mitteilen
- Adressänderung nach Umzug: Fahrzeug online ummelden
- Namensänderung des Halters: Fahrzeugpapiere ändern lassen
- Änderungen am Fahrzeug melden: was unverzüglich mitzuteilen ist
- Mietwagen und Taxi zulassen: Verwendung anzeigen und Fristen einhalten
- HU-Fristen: Wann ist die Hauptuntersuchung für welches Fahrzeug fällig?
- Zwangsstilllegung: wann die Behörde ein Fahrzeug außer Betrieb setzt
- Ordnungswidrigkeiten bei der Kfz-Zulassung: was § 77 FZV aufzählt
- Ausländisches Fahrzeug in Deutschland: wie lange es ohne deutsche Zulassung fahren darf
- Fahrzeugregister: welche Fahrzeug- und Halterdaten gespeichert werden
- Abruf aus dem Fahrzeugregister: Suchmerkmale, Anlässe und Übermittlungssperre
- Fahrzeugregister: wann Daten nach der Abmeldung gelöscht werden
- Hauptuntersuchung im Fahrzeugregister: welche Daten gespeichert werden
- KBA-Mitteilungen an Zulassungsbehörden: neues Kennzeichen, Diebstahl und Dubletten
- Ausnahmegenehmigung nach § 76 FZV: Zuständigkeit, Grenzen und Mitführpflicht
- Autohäuser
- Zulassungsdienste
- Flottenbetreiber
- Banken & Versicherungen
- Preise
Quellen: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 62 – Übermittlung von Daten an die Versicherer · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 63 – Mitteilungen an die Finanzbehörden · Quellenverzeichnis · FZV-Paragrafen § 62 · FZV-Paragrafen § 63