Jede Zulassung hinterlässt Daten in zwei Registern. Diese Seite fasst zusammen, was die Fahrzeug-Zulassungsverordnung von 2023 dazu in § 57 bis § 60 vorschreibt.
Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung von Autohäusern, Zulassungsdiensten und Flotten: Vorgänge werden im Händlerportal erfasst, per Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur bundesweit eingereicht – ab 10 € je Zulassung, ohne Grundgebühr und ohne Mindestvolumen.
Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber
Welche zwei Fahrzeugregister gibt es?
| Register | Geführt von | Grundlage |
|---|---|---|
| Zentrales Fahrzeugregister | Kraftfahrt-Bundesamt | § 57 FZV |
| Örtliches Fahrzeugregister | Zulassungsbehörde | § 58 FZV |
Die Zulassungsbehörde übermittelt die Fahrzeugdaten und die Halterdaten unverzüglich an das Kraftfahrt-Bundesamt.
Welche Fahrzeugdaten werden gespeichert?
Die Liste für das Zentrale Fahrzeugregister reicht bis Nummer 34. Dazu gehören:
- Unterscheidungszeichen, Erkennungsnummer und Datum der Zuteilung des Kennzeichens,
- Monat und Jahr der nächsten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,
- Datum der Außerbetriebsetzung und Ablauf der Reservierung des Kennzeichens,
- Nummer und Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II,
- Sicherheitscodes und Druckstücknummern der Stempelplaketten,
- Daten zur Kfz-Haftpflichtversicherung samt früherer Versicherer,
- Hinweise über Fahrzeugmängel und erhebliche Schäden aus einem Verkehrsunfall,
- frühere Kennzeichen und Fahrzeug-Identifizierungsnummern.
Welche Halterdaten werden gespeichert?
Gespeichert werden die Halterdaten aus dem Zulassungsantrag und bei einem Halterwechsel die Daten des Erwerbers. Zusätzlich wird das Datum jeder Änderung der Halterdaten festgehalten.
Bei beruflich selbständigen Haltern kommen Daten über Beruf oder Gewerbe hinzu. Beide Register speichern außerdem die Daten der früheren Halter und deren Anzahl.
Was wird bei besonderen Kennzeichen gespeichert?
- Saisonkennzeichen: der Betriebszeitraum,
- Oldtimerkennzeichen, Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Wechselkennzeichen: ein Hinweis auf die Kennzeichenart,
- grünes Kennzeichen: ein Hinweis und das Datum der Zuteilung,
- rotes Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen: Zuteilung, Datum und Dauer der Gültigkeit.
Was ist bei der internetbasierten Zulassung anders?
Bei einem internetbasierten Antrag speichert das Zentrale Fahrzeugregister die Antragsnummer und die Angabe, dass der Antrag internetbasiert gestellt wurde. Bei der internetbasierten Außerbetriebsetzung tritt deren Datum an die Stelle des Datums der Entstempelung.
Wird die Hauptuntersuchung per Prüfziffer nachgewiesen, speichert das Register auch die dazu übermittelten Daten.
Was bedeutet das für Händler?
Halterdaten, Versicherungsdaten und Kennzeichen aus dem Antrag gehen in beide Register ein.
Bei Zevra erfassen Händler diese Angaben einmal im Händlerportal. Die Zulassung kostet ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.
- Abruf aus dem Fahrzeugregister: Suchmerkmale, Anlässe und Übermittlungssperre
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- Fahrzeugdaten an Versicherer und Finanzamt: was die Zulassungsbehörde übermittelt
- Vorläufiger Zulassungsnachweis: 10 Tage gültig
- Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
- Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
- Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
- Zulassung bei Zevra: 10 € netto
- Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €
Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr
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- Flottenbetreiber
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Quellen: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 57 – Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 58 – Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 59 – Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 60 – Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt · Quellenverzeichnis · FZV-Paragrafen § 57 · FZV-Paragrafen § 58 · FZV-Paragrafen § 59 · FZV-Paragrafen § 60