Wer darf Halterdaten abrufen, und wie wird das kontrolliert? Diese Seite fasst § 66 bis § 71 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von 2023 zusammen.
Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung von Autohäusern, Zulassungsdiensten und Flotten: Vorgänge werden im Händlerportal erfasst, per Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur bundesweit eingereicht – ab 10 € je Zulassung, ohne Grundgebühr und ohne Mindestvolumen.
Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber
Mit welchen Suchmerkmalen wird abgerufen?
- Kennzeichen,
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- Nummer der Zulassungsbescheinigung,
- Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung,
- Name des Halters mit Datum und Ort der Geburt, erforderlichenfalls mit Anschrift.
Bei einer Anfrage mit einem Teil des Kennzeichens werden die übereinstimmenden Kennzeichen bereitgehalten. Hinzu kommen Fahrzeugklasse, Marke, Handelsbezeichnung, Typ, bei Personenkraftwagen die Farbe und das Datum der ersten Zulassung.
Welche Daten sind vom Abruf ausgenommen?
Die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten gehören nicht zu den Daten, die für diese Anfrage bereitgehalten werden.
Welche Anlässe muss die abrufende Stelle angeben?
| Schlüsselzahl | Anlass des Abrufs |
|---|---|
| 1 | Zulassung von Fahrzeugen |
| 2 | Überwachung des Straßenverkehrs, etwa fehlende oder nicht vorschriftsmäßige Papiere |
| 3 | Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung oder Verkehrsunfallflucht |
| 4 | aufgefundene oder verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge |
| 5 | Verdacht des Diebstahls oder der missbräuchlichen Benutzung |
| 6 | Grenzkontrolle |
| 7 | Gefahrenabwehr |
| 8 | Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten |
| 9 | Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle |
| 0 | sonstige Anlässe |
Bei den Schlüsselzahlen 8, 9 und 0 wird zusätzlich ein Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer übermittelt, sofern diese Daten angegeben werden können.
Wie ist der Abruf gegen Missbrauch gesichert?
- Jeder Abruf braucht eine Kennung des berechtigten Nutzers und ein Passwort.
- Nutzer kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein.
- Eine Dienststelle muss sicherstellen, dass die abrufende natürliche Person festgestellt werden kann.
- Wird Kennung oder Passwort mehr als zweimal hintereinander unrichtig übermittelt, sind keine Abrufe mehr möglich.
Wie wirkt eine Übermittlungssperre?
Eine Übermittlungssperre gegenüber Dritten darf nur die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde anordnen oder eine von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Die Zulassungsbehörde vermerkt sie unverzüglich im örtlichen Fahrzeugregister, das Kraftfahrt-Bundesamt im Zentralen Fahrzeugregister.
Ein Ersuchen, das sich auf gesperrte Daten bezieht, wird an die sperrende Behörde weitergeleitet. Wird die Sperre aufgehoben, wird der Vermerk gelöscht.
Dürfen ausländische Stellen abrufen?
Für den Abruf durch ausländische Stellen dürfen Daten unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bereitgehalten werden. Die Regeln zur Sicherung und zur Angabe des Anlasses gelten entsprechend.
Was bedeutet das für Händler?
Die Vorschriften regeln den automatisierten Abruf nach dem Straßenverkehrsgesetz durch abrufberechtigte Stellen.
Bei Zevra bleibt der Weg für Händler unverändert: Der Vorgang wird im Händlerportal erfasst. Die Zulassung kostet ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.
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- Vorläufiger Zulassungsnachweis: 10 Tage gültig
- Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
- Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
- Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
- Zulassung bei Zevra: 10 € netto
- Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €
Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr
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- Autohäuser
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- Flottenbetreiber
- Preise
Quellen: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 66 – Abruf im automatisierten Verfahren · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 68 – Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 69 – Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 71 – Übermittlungssperren · Quellenverzeichnis · FZV-Paragrafen § 66 · FZV-Paragrafen § 68 · FZV-Paragrafen § 69 · FZV-Paragrafen § 71