Beim Verkauf in einen anderen Zulassungsbezirk fragt der Kunde oft, ob das Kennzeichen bleiben kann. Diese Seite ordnet die Fälle nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung von Autohäusern, Zulassungsdiensten und Flotten: Vorgänge werden im Händlerportal erfasst, per Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur bundesweit eingereicht – ab 10 € je Zulassung, ohne Grundgebühr und ohne Mindestvolumen.
Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber
Kann das Kennzeichen bei einem Umzug bleiben?
Ja. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich eine von 2 Möglichkeiten zu wählen.
- Er beantragt bei der Zulassungsbehörde am neuen Wohnsitz oder Sitz ein neues Kennzeichen, eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in Teil II.
- Oder er teilt dieser Behörde mit, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und legt die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vor.
Im zweiten Fall ändert die Behörde nur die Zulassungsbescheinigung Teil I. Im ersten Fall teilt sie nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichenschilder zur Entstempelung ein neues Kennzeichen zu.
Kann der Käufer das Kennzeichen übernehmen?
Ja. War dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt, hat der Erwerber die Wahl: Er beantragt ein neues Kennzeichen oder teilt mit, dass das bisherige weitergeführt werden soll.
Unabhängig davon beantragt er unverzüglich eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und legt Teil II zur Umschreibung vor.
Welche Fälle regelt die Verordnung?
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung nennt 5 Fälle, in denen das bisherige Kennzeichen eine Rolle spielt.
| Fall | Was gilt für das Kennzeichen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk | neues Kennzeichen oder bisheriges weiterführen | FZV § 15 Absatz 4 |
| Halterwechsel, Fahrzeug aus anderem Bezirk | neues Kennzeichen oder bisheriges weiterführen | FZV § 15 Absatz 5 |
| Außerbetriebsetzung | Reservierung für längstens 12 Monate | FZV § 16 Absatz 1 |
| Wiederzulassung auf denselben Halter mit bisherigem Kennzeichen | Zulassungsbescheinigung Teil II nicht erforderlich | FZV § 16 Absatz 2 |
| Unterscheidungszeichen aufgehoben | Weiterführung bis zur Außerbetriebsetzung | FZV § 9 Absatz 3 |
Wie lange lässt sich ein Kennzeichen reservieren?
Nach einer Außerbetriebsetzung kann sich der Halter das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung reservieren lassen: längstens 12 Monate, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung. Er erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung.
Das gilt nicht, wenn das Kennzeichen in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.
Was entfällt online, wenn das Kennzeichen bleibt?
Die Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel kann internetbasiert beantragt werden. Soll bei einem Wohnsitzwechsel das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, entfallen 2 Schritte.
- Der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht erforderlich.
- Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II wird nicht ausgestellt.
- Statt neuer Kennzeichen und Stempelplaketten erlaubt die Zulassungsentscheidung die Weiterführung der bisherigen.
- Bis die neue Zulassungsbescheinigung Teil I ankommt, genügt die Zulassungsentscheidung in lesbarer Form – längstens 10 Tage nach dem Abruf.
Was passiert, wenn der Halter nichts mitteilt?
Kommt der Halter seinen Pflichten nach einem Umzug nicht nach, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen untersagen, bis die Pflichten erfüllt sind.
Bleibt der Halter trotz dieser Anordnung untätig, kann die Behörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von 4 Wochen aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf endet die Zulassung.
Was bedeutet das für Autohaus und Zulassungsdienst?
Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung. Autohäuser und Zulassungsdienste reichen Umschreibung, Wiederzulassung und Abmeldung digital ein – bundesweit, in einem einheitlichen Ablauf. Die Umschreibung kostet ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.
Zevra ist keine Behörde. Ob ein Kennzeichen weitergeführt wird, entscheidet die Zulassungsbehörde.
- Vorläufiger Zulassungsnachweis: 10 Tage gültig
- Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
- Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
- Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
- Zulassung bei Zevra: 10 € netto
- Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €
Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr
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Quellen: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 9 – Zuteilung von Kennzeichen · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 15 – Mitteilungspflichten bei Änderungen · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 16 – Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 30 – Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel · Quellenverzeichnis