Wer muss ein Fahrzeug versichern, und was droht ohne Versicherung? Diese Seite fasst das Pflichtversicherungsgesetz für den Handel zusammen.
Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung von Autohäusern, Zulassungsdiensten und Flotten: Vorgänge werden im Händlerportal erfasst, per Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur bundesweit eingereicht – ab 10 € je Zulassung, ohne Grundgebühr und ohne Mindestvolumen.
Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber
Wer muss die Pflichtversicherung abschließen?
Der Halter eines Fahrzeugs mit Standort im Inland schließt eine Haftpflichtversicherung ab und erhält sie aufrecht.
Sie deckt Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Wessen Haftpflicht muss mindestens gedeckt sein?
- des Halters,
- des Eigentümers,
- des Fahrers.
Hinzu kommen weitere Personen, etwa Arbeitgeber, wenn das Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers dienstlich gebraucht wird.
Bei wem kann die Versicherung abgeschlossen werden?
Nur bei einem Versicherungsunternehmen, das im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugt ist. Diese Unternehmen sind verpflichtet, die Versicherung zu gewähren.
Für Zweiräder und Personenkraftwagen gilt der Antrag als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich ablehnt oder ein abweichendes Angebot unterbreitet. Das gilt nicht für Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge.
Wie lange läuft der Vertrag?
Das Versicherungsverhältnis endet spätestens 1 Jahr nach Beginn, wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen hat. Es verlängert sich um jeweils 1 Jahr, wenn es nicht spätestens 1 Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Versicherung ab, gilt das übergegangene Versicherungsverhältnis mit deren Beginn als gekündigt.
Welche Strafe droht beim Fahren ohne Versicherung?
| Tat | Strafe |
|---|---|
| Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung gebraucht oder den Gebrauch gestattet | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
| fahrlässige Tat | Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen |
Das Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer gehört.
Wer ist von der Versicherungspflicht befreit?
Befreit sind unter anderem der Bund, die Länder und Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern. Sie treten bei Schäden wie ein Versicherer ein.
Was bedeutet das für Händler?
Für Händler gehört die Versicherungsbestätigung zu jeder Zulassung.
Bei Zevra reicht der Händler Zulassung und Abmeldung im Händlerportal ein. Die Zulassung kostet ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.
- Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflicht: Beträge je Schadensfall
- eVB-Nummer bei der Kfz-Zulassung: der Nachweis der Haftpflicht im digitalen Antrag
- Versicherungsbestätigung: Inhalt, Übermittlung und Mitteilungen an den Versicherer
- Zwangsstilllegung: wann die Behörde ein Fahrzeug außer Betrieb setzt
- Ausländisches Fahrzeug in Deutschland: Versicherung, Grüne Karte und Grenzversicherung
- Vorläufige Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Beginn, Ende und Obliegenheiten (KfzPflVV)
- Vorläufiger Zulassungsnachweis: 10 Tage gültig
- Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
- Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
- Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
- Zulassung bei Zevra: 10 € netto
- Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €
Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr
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- Zulassungsgebühren: amtliche Gebühren am Schalter und online im Vergleich
- Betriebserlaubnis erloschen: wann Änderungen am Fahrzeug sie beenden (§ 19 StVZO)
- Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO: Antrag, Gutachten und Aufbewahrung
- Oldtimergutachten nach § 23 StVZO: Voraussetzungen für das H-Kennzeichen
- Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflicht: Beträge je Schadensfall
- Kennzeichen herstellen, vertreiben und ausgeben: Anzeigepflicht nach § 6b StVG
- Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG: strafbare Handlungen und Strafe
- Bußgeld bei der Kfz-Zulassung: Regelsätze aus dem Bußgeldkatalog
- Kfz-Steuer berechnen: Steuersätze für Pkw nach Hubraum und CO₂ (§ 9 KraftStG)
- Kfz-Steuerpflicht: Beginn, Ende und Mindestdauer nach § 5 KraftStG
- Kennzeichen-Größe und Schrift: Maße, FE-Schrift und Stellenzahl (Anlage 4 FZV)
- Kfz-Steuer zahlen: jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich (§ 11 KraftStG)
- Kfz-Steuer für Wohnmobil, Transporter und Lkw: Steuersätze nach Gesamtgewicht
- Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung: Befreiung und Ermäßigung nach § 3a KraftStG
- Anhänger ohne Kfz-Steuer: grünes Kennzeichen und Anhängerzuschlag (§ 10 KraftStG)
- Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO: Erlaubnis, Abnahme und Typzeichen
- Bescheinigung über den Schadenverlauf: Frist, Inhalt und Gleichbehandlung (§ 5c PflVG)
- Ausländisches Fahrzeug in Deutschland: Versicherung, Grüne Karte und Grenzversicherung
- Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen: Erteilung, Pflichten und Erlöschen (§ 20 StVZO)
- Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile: Pflicht, Prüfzeichen und Ausnahmen (§ 22a StVZO)
- Kfz-Steuerbescheid: Festsetzung, Neufestsetzung und Bemessungsgrundlage (§ 12 und § 8 KraftStG)
- E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge: Betriebserlaubnis, Versicherungsplakette und Mindestalter (eKFV)
- Kfz-Steuer: Wer ist Steuerschuldner und was wird besteuert? (§ 7 und § 1 KraftStG)
- Vorläufige Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Beginn, Ende und Obliegenheiten (KfzPflVV)
- Fahrtenbuchauflage: Anordnung, Eintragungen und Aufbewahrung für Halter (§ 31a StVZO)
- Halterhaftung beim Halt- oder Parkverstoß: Wann der Halter die Verfahrenskosten trägt (§ 25a StVG)
- Einzelgenehmigung für Fahrzeuge: Voraussetzungen, Gutachten und Widerruf (§ 13 EG-FGV)
- Autohäuser
- Zulassungsdienste
- Flottenbetreiber
- Banken & Versicherungen
- Preise
Quellen: Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) § 1 – Versicherungspflicht · Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) § 5 – Zugelassene Versicherer, Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss · Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) § 5a – Dauer des Versicherungsverhältnisses · Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) § 6 – Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge · Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) § 30 – Strafvorschriften · Quellenverzeichnis · Kfz-Zahlen: Steuer, Versicherung, Bußgeld