Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief werden oft verwechselt, dabei regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung beide Dokumente getrennt: Teil I in § 13, Teil II in § 14. Diese Seite stellt die Unterschiede für Autohäuser und Halter gegenüber.
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Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber
Was ist der Unterschied zwischen Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief?
| Fahrzeugschein (Teil I) | Fahrzeugbrief (Teil II) | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 13 FZV, Muster Anlage 6 | § 14 FZV, Muster Anlage 8 |
| Mitführen | Pflicht für die fahrende Person | keine Mitführpflicht |
| Ausfertigung | bei der Zulassung | nur gegen Nachweis der Verfügungsberechtigung |
| Sicherheitscode | seit 01.01.2015 | seit 01.01.2018 |
| Verlust | neue Ausfertigung; Fundstück abgeben | Anzeige, Aufbietung durch das KBA, neue erst nach Fristablauf |
Das Bundesministerium für Verkehr bezeichnet die Zulassungsbescheinigung Teil I als ehemaligen Fahrzeugschein und Teil II als ehemaligen Fahrzeugbrief.
Was regelt § 13 FZV für den Fahrzeugschein?
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach Anlage 6 ausgefertigt und trägt einen Sicherheitscode mit den Markierungen „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen“ und „Dokument nicht mehr gültig“.
- Sie ist von der Person, die das Fahrzeug führt, mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
- Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann auf Antrag ein Anhängerverzeichnis ausgestellt werden.
- Wird ein verlorener Fahrzeugschein nach einer Neuausfertigung wiedergefunden, ist er unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzugeben.
Was regelt § 14 FZV für den Fahrzeugbrief?
- Mit dem Antrag auf Ausfertigung ist die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen.
- Die erstmalige Ausfertigung ist nur bei Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung zulässig.
- Auch Teil II trägt einen verdeckten Sicherheitscode für das internetbasierte Zulassungsverfahren.
- Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte; wer den Fahrzeugbrief besitzt, muss ihn auf Aufforderung vorlegen.
Was passiert, wenn der Fahrzeugbrief verloren geht?
Der Verlust ist der Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt. Auf Antrag bietet das KBA die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Vorlagefrist auf.
Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf dieser Frist ausgefertigt werden. Taucht das alte Dokument wieder auf, ist es unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzugeben.
Welche Rolle spielen die Sicherheitscodes bei der Online-Zulassung?
Laut Bundesministerium für Verkehr sind Abmeldungen und Umschreibungen ohne Halterwechsel online nur möglich, wenn die aktuellen Papiere nach dem 01.01.2015 ausgestellt wurden. Für Neuzulassung, Wiederzulassung und Halterwechsel müssen die letzten Papiere nach dem 01.01.2018 ausgestellt sein, weil erst dann auch Teil II einen Sicherheitscode trägt.
Ein freigelegter Code zeigt „Dokument nicht mehr gültig“. Das Dokument mit verwendetem Code sollte trotzdem aufbewahrt werden, etwa für eine spätere Wiederzulassung.
Was bedeutet das für Autohäuser?
Beim Ankauf gehört der Fahrzeugbrief zu den Unterlagen, die für Umschreibung und Weiterverkauf gebraucht werden; der Fahrzeugschein bleibt beim Fahrzeug. Für die Online-Zulassung zählen die Ausstellungsdaten beider Dokumente.
Bei Zevra kostet die Zulassung ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.
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- Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
- Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
- Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
- Zulassung bei Zevra: 10 € netto
- Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €
Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr
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Quellen: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 13 – Zulassungsbescheinigung Teil I · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 14 – Zulassungsbescheinigung Teil II · Bundesministerium für Verkehr: Internetbasierte Fahrzeugzulassung – So funktioniert i-Kfz · Quellenverzeichnis · FZV-Paragrafen § 13 · FZV-Paragrafen § 14