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Traktor zulassen: was bei Landmaschinen zulassungsfrei ist

Kurz beantwortet: Traktor zulassen: Eine mehrachsige Zugmaschine ist zulassungspflichtig. Zulassungsfrei sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, einachsige Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, Arbeitsgeräte und Anhänger bis 25 km/h in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben. Wird der Traktor ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich verwendet, ist er steuerbefreit und erhält ein grünes Kennzeichen. Die Hauptuntersuchung ist bis 40 km/h alle 24 Monate fällig. Bei Zevra kostet die Zulassung ab 10 € je Vorgang.

Im Landmaschinenhandel entscheidet die Bauart, ob ein Fahrzeug überhaupt zugelassen werden muss. Diese Seite ordnet Traktor, Arbeitsmaschine, Anhänger und Arbeitsgerät nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein.

Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung von Autohäusern, Zulassungsdiensten und Flotten: Vorgänge werden im Händlerportal erfasst, per Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur bundesweit eingereicht – ab 10 € je Zulassung, ohne Grundgebühr und ohne Mindestvolumen.

Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber

Traktor zulassen: was bei Landmaschinen zulassungsfrei ist

Muss ein Traktor zugelassen werden?

Ja. Ein Kraftfahrzeug und seine Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zugelassen sind. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

Von den Zugmaschinen nimmt die Verordnung nur die einachsige aus – und nur, wenn sie ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wird.

Welche Landmaschinen sind zulassungsfrei?

§ 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zählt die zulassungsfreien Fahrzeuge auf. 5 Arten betreffen die Land- und Forstwirtschaft.

Welche Landmaschinen sind zulassungsfrei?
FahrzeugBedingung
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Staplerzulassungsfrei
einachsige Zugmaschinennur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betriebennur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, höchstens 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, gekennzeichnet nach § 58 StVZO
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgerätezulassungsfrei
Sitzkarren hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinenzulassungsfrei

Auf Antrag können diese Fahrzeuge dennoch zugelassen werden.

Was brauchen zulassungsfreie Landmaschinen trotzdem?

Zulassungsfrei heißt nicht regelfrei. § 4 der Verordnung nennt 4 Pflichten.

  • Genehmigung: Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung haben. Beim land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgerät gilt das erst über 3 Tonnen zulässiger Gesamtmasse.
  • Eigenes Kennzeichen: für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und einachsige Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h. Die Vorschriften zur Zulassungsbescheinigung Teil II gelten dabei nicht.
  • Bis 20 km/h: Der Halter bringt Vornamen, Namen und Wohnort oder Firma und Sitz dauerhaft und lesbar auf der linken Fahrzeugseite an.
  • Papiere: Ohne Zulassungsbescheinigung Teil I ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Einzelgenehmigung mitzuführen. Bei Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Arbeitsgeräten genügt es, sie aufzubewahren.

Wann ist der Traktor steuerfrei und bekommt ein grünes Kennzeichen?

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz befreit Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge und Anhänger dahinter, solange sie ausschließlich für einen von 5 Zwecken verwendet werden.

  • in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
  • für Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
  • für Beförderungen, die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden
  • zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm
  • von Land- oder Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden

Ist der Halter von der Steuer befreit, wird ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zugeteilt. Die Zuteilung wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt.

Welche Frist gilt für die Hauptuntersuchung?

Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nennt für Zugmaschinen und Anhänger 3 Fristen.

  • Zugmaschinen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h oder bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse: alle 24 Monate
  • Zugmaschinen über 3,5 bis 7,5 Tonnen: alle 12 Monate
  • Anhänger, die für höchstens 40 km/h gekennzeichnet sind oder über 0,75 bis 3,5 Tonnen wiegen: alle 24 Monate

Geht die Zulassung mit grünem Kennzeichen online?

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung nennt für das internetbasierte Verfahren das allgemeine Kennzeichen sowie Oldtimer-, Saison- und E-Kennzeichen. Das grüne Kennzeichen ist dort nicht aufgeführt; der Antrag läuft über die Zulassungsbehörde.

Was bedeutet das für den Landmaschinenhandel?

Zevra wickelt Zulassungen mit grünem Kennzeichen nicht ab. Für alle Standardvorgänge nutzen Sie das Händlerportal.

Die Zulassung kostet bei Zevra ab 10 €, die Abmeldung ab 2 € je Vorgang, netto und zuzüglich amtlicher Gebühren.

Digitale Zulassung in Zahlen
  • Vorläufiger Zulassungsnachweis: 10 Tage gültig
  • Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
  • Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
  • Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
  • Zulassung bei Zevra: 10 € netto
  • Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €

Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr

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Quellen: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 3 – Notwendigkeit einer Zulassung · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 4 – Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 10 – Besondere Kennzeichen · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 26 – Gemeinsame Regelungen für die internetbasierte Zulassung · Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) § 3 – Ausnahmen von der Besteuerung · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Anlage VIII – Untersuchung der Fahrzeuge · Quellenverzeichnis

Antworten auf häufige Fragen

Ist ein Traktor zulassungsfrei?
Nein. Zulassungsfrei ist nur die einachsige Zugmaschine, wenn sie ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wird. Jede andere Zugmaschine braucht eine Zulassung.
Bis zu welcher Geschwindigkeit ist ein landwirtschaftlicher Anhänger zulassungsfrei?
Bis 25 km/h. Der Anhänger muss in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nur für solche Zwecke verwendet, hinter einer Zugmaschine oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine mitgeführt und nach § 58 StVZO gekennzeichnet sein.
Wie oft muss ein Traktor zur Hauptuntersuchung?
Alle 24 Monate, wenn die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit höchstens 40 km/h beträgt oder die zulässige Gesamtmasse höchstens 3,5 Tonnen. Über 3,5 bis 7,5 Tonnen sind es 12 Monate.
Bekommt jeder Traktor ein grünes Kennzeichen?
Nein. Das grüne Kennzeichen setzt die Steuerbefreiung voraus. Sie gilt nur, solange die Zugmaschine ausschließlich für die im Gesetz genannten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke verwendet wird.
Was kostet die Zulassung über Zevra?
Die Zulassung kostet bei Zevra ab 10 €, die Abmeldung ab 2 € je Vorgang, netto und zuzüglich amtlicher Gebühren. Zulassungen mit grünem Kennzeichen wickelt Zevra nicht ab.

Häufige Fragen zur digitalen Kfz-Zulassung