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Großkunde beim KBA werden: Voraussetzungen, Angaben und Pflichten

Kurz beantwortet: Großkunde beim Kraftfahrt-Bundesamt kann eine juristische Person des Privatrechts werden, die jährlich regelmäßig mehr als 500 Zulassungsanträge stellt. Der Antrag läuft elektronisch über ein Organisationskonto; mindestens 2 Kontaktpersonen sind zu benennen. Registrierte Großkunden reichen Anträge über die Großkundenschnittstelle ein. Bei Zevra kostet die Zulassung ab 10 € je Vorgang – ohne eigene Registrierung.

Große Autohausgruppen, Flotten und Zulassungsdienste fragen, ob sich die eigene Anbindung lohnt. Alle Angaben stammen aus den §§ 33 bis 36 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung von Autohäusern, Zulassungsdiensten und Flotten: Vorgänge werden im Händlerportal erfasst, per Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur bundesweit eingereicht – ab 10 € je Zulassung, ohne Grundgebühr und ohne Mindestvolumen.

Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von Mohamed Gabal, Inhaber

Großkunde beim KBA werden: Voraussetzungen, Angaben und Pflichten

Wer kann sich als Großkunde registrieren?

KriteriumRegel
Rechtsformjuristische Person des Privatrechts
Mengejährlich regelmäßig mehr als 500 Anträge
Antragelektronisch beim Kraftfahrt-Bundesamt
Identifizierungüber ein Organisationskonto nach dem Onlinezugangsgesetz
ausgeschlossenVerfahrensanbieter, die im Auftrag einer Zulassungsbehörde beteiligt sind

Welche Angaben verlangt der Antrag?

  • Name und Anschrift der juristischen Person, gegebenenfalls eine abweichende Rechnungsanschrift
  • mindestens 2 natürliche Personen als Kontaktpersonen mit Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • Name und Anschrift aller Vertragspartner, die im Namen des Großkunden Anträge stellen
  • die geschätzte Anzahl der Anträge pro Jahr
  • die Angabe, ob auch Anträge als Bevollmächtigter für Dritte gestellt werden sollen

Welche Pflichten übernimmt der Großkunde?

  • die vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten Anforderungen und Standards einhalten
  • alle Gebührenschulden unverzüglich nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids begleichen
  • stets eine ausreichende Anzahl von Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde reservieren und nur diese nutzen
  • Änderungen der Angaben unverzüglich anzeigen
  • für die Zuverlässigkeit seiner Vertragspartner einstehen und für deren Verschulden wie für eigenes haften

Welche Vorgänge laufen über die Großkundenschnittstelle?

Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel und Außerbetriebsetzung. Bei jedem Antrag gibt der Großkunde das Identifizierungsmerkmal an, das ihm das Kraftfahrt-Bundesamt mit der Registrierung elektronisch übermittelt.

Wann wird die Registrierung widerrufen?

Das Kraftfahrt-Bundesamt darf jederzeit prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Liegen sie nicht mehr vor oder wirkt der Großkunde nicht mit, kann die Registrierung widerrufen werden – auch wegen zu geringer Fallzahlen.

Was bedeutet das für Betriebe unter 500 Anträgen?

Wer die Schwelle nicht erreicht oder die Pflichten nicht selbst tragen will, nutzt einen bereits angebundenen Dienst. Zevra reicht Ihre Vorgänge über die Großkundenschnittstelle ein.

Die Zulassung kostet bei Zevra ab 10 €, die Abmeldung ab 2 € je Vorgang, netto und zuzüglich amtlicher Gebühren.

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Quellen: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 33 – Großkundenschnittstelle · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 34 – Registrierung als Großkunde · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 35 – Identifizierungsmerkmal · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 36 – Überprüfung und Widerruf der Registrierung

Antworten auf häufige Fragen

Ab wie vielen Anträgen kann ich Großkunde werden?
Bei jährlich regelmäßig mehr als 500 Anträgen, als juristische Person des Privatrechts.
Wo wird die Registrierung als Großkunde beantragt?
Elektronisch beim Kraftfahrt-Bundesamt, mit Identifizierung über ein Organisationskonto.
Wie viele Kontaktpersonen muss ich benennen?
Mindestens 2 natürliche Personen.
Kann die Registrierung wieder entzogen werden?
Ja. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann sie widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen – auch wegen zu geringer Fallzahlen.