Wann wird für einen Anhänger keine Steuer erhoben? Diese Seite fasst § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes für den Handel zusammen.
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Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber
Wann wird für Anhänger keine Steuer erhoben?
Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer nicht erhoben, solange der Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt wird, für die eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.
Welche Voraussetzungen gelten?
- ein schriftlicher Antrag,
- ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund,
- ein Zugfahrzeug, das weder Kraftrad noch Personenkraftwagen ist.
Für Wohnwagenanhänger gilt die Sonderregelung nicht.
Welche Beträge gelten?
| Betrag | Höhe |
|---|---|
| Anhängerzuschlag für 1 Jahr | 373,24 Euro |
| reguläre Anhängersteuer je 200 kg Gesamtgewicht | 7,46 Euro |
| Höchstbetrag der regulären Anhängersteuer | 373,24 Euro |
Der Anhängerzuschlag wird auf schriftlichen Antrag des Eigentümers oder des Halters des Zugfahrzeugs erhoben.
Was passiert bei anderer Verwendung?
Wird der Anhänger hinter anderen als den zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet, ist die Steuer zu entrichten, solange diese Verwendung dauert, mindestens jedoch für 1 Monat.
Gilt der Zuschlag auch bei steuerbefreiten Zugfahrzeugen?
Ja. Der Anhängerzuschlag wird auch erhoben, wenn das Halten des Zugfahrzeugs von der Steuer befreit ist.
Was bedeutet das für Händler?
Für Händler von Nutzfahrzeugen gehört das grüne Kennzeichen des Anhängers zum Antrag.
Bei Zevra reicht der Händler Zulassung und Abmeldung im Händlerportal ein. Die Zulassung kostet ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.
- Vorläufiger Zulassungsnachweis: 10 Tage gültig
- Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
- Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
- Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
- Zulassung bei Zevra: 10 € netto
- Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €
Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr
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Quellen: Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) § 10 – Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger · Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) § 9 – Steuersatz · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 10 – Oldtimerkennzeichen, grüne Kennzeichen und Saisonkennzeichen · Quellenverzeichnis · FZV-Paragrafen § 10 · Kfz-Zahlen: Steuer, Versicherung, Bußgeld