Welche Steuervergünstigung gibt es für schwerbehinderte Halter? Diese Seite fasst § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes für den Handel zusammen.
Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung von Autohäusern, Zulassungsdiensten und Flotten: Vorgänge werden im Händlerportal erfasst, per Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur bundesweit eingereicht – ab 10 € je Zulassung, ohne Grundgebühr und ohne Mindestvolumen.
Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber
Welche Vergünstigungen gibt es?
| Vergünstigung | Voraussetzung |
|---|---|
| Steuerbefreiung | Ausweis mit Merkzeichen H, Bl oder aG: hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert |
| Ermäßigung um 50 Prozent | Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck |
Die Vergünstigung gilt, solange das Fahrzeug für die schwerbehinderte Person zugelassen ist.
Für wie viele Fahrzeuge gilt die Vergünstigung?
Sie steht der behinderten Person nur für 1 Fahrzeug zu und nur auf schriftlichen Antrag.
Wann gibt es keine Ermäßigung?
Die Ermäßigung um 50 Prozent wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung in Anspruch nimmt.
Wodurch entfällt die Vergünstigung?
- Beförderung von Gütern, ausgenommen Handgepäck,
- entgeltliche Beförderung von Personen, ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung,
- Fahrten durch andere Personen, die nicht mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person zusammenhängen.
In diesen Fällen entfällt die Steuervergünstigung.
Bekommt das Fahrzeug ein grünes Kennzeichen?
Nein. Fahrzeuge schwerbehinderter Personen im Sinne von § 3a sind nach § 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom grünen Kennzeichen ausgenommen.
Was bedeutet das für Händler?
Für Händler heißt das: Das Fahrzeug wird auf die schwerbehinderte Person selbst zugelassen.
Bei Zevra reicht der Händler Zulassung und Abmeldung im Händlerportal ein. Die Zulassung kostet ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.
- Vorläufiger Zulassungsnachweis: 10 Tage gültig
- Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
- Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
- Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
- Zulassung bei Zevra: 10 € netto
- Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €
Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr
Weiterlesen
- Zulassungsgebühren: amtliche Gebühren am Schalter und online im Vergleich
- Betriebserlaubnis erloschen: wann Änderungen am Fahrzeug sie beenden (§ 19 StVZO)
- Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO: Antrag, Gutachten und Aufbewahrung
- Oldtimergutachten nach § 23 StVZO: Voraussetzungen für das H-Kennzeichen
- Pflichtversicherung fürs Kfz: Versicherungspflicht, Laufzeit und Strafe
- Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflicht: Beträge je Schadensfall
- Kennzeichen herstellen, vertreiben und ausgeben: Anzeigepflicht nach § 6b StVG
- Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG: strafbare Handlungen und Strafe
- Bußgeld bei der Kfz-Zulassung: Regelsätze aus dem Bußgeldkatalog
- Kfz-Steuer berechnen: Steuersätze für Pkw nach Hubraum und CO₂ (§ 9 KraftStG)
- Kfz-Steuerpflicht: Beginn, Ende und Mindestdauer nach § 5 KraftStG
- Kennzeichen-Größe und Schrift: Maße, FE-Schrift und Stellenzahl (Anlage 4 FZV)
- Kfz-Steuer zahlen: jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich (§ 11 KraftStG)
- Kfz-Steuer für Wohnmobil, Transporter und Lkw: Steuersätze nach Gesamtgewicht
- Anhänger ohne Kfz-Steuer: grünes Kennzeichen und Anhängerzuschlag (§ 10 KraftStG)
- Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO: Erlaubnis, Abnahme und Typzeichen
- Bescheinigung über den Schadenverlauf: Frist, Inhalt und Gleichbehandlung (§ 5c PflVG)
- Ausländisches Fahrzeug in Deutschland: Versicherung, Grüne Karte und Grenzversicherung
- Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen: Erteilung, Pflichten und Erlöschen (§ 20 StVZO)
- Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile: Pflicht, Prüfzeichen und Ausnahmen (§ 22a StVZO)
- Kfz-Steuerbescheid: Festsetzung, Neufestsetzung und Bemessungsgrundlage (§ 12 und § 8 KraftStG)
- E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge: Betriebserlaubnis, Versicherungsplakette und Mindestalter (eKFV)
- Kfz-Steuer: Wer ist Steuerschuldner und was wird besteuert? (§ 7 und § 1 KraftStG)
- Vorläufige Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Beginn, Ende und Obliegenheiten (KfzPflVV)
- Fahrtenbuchauflage: Anordnung, Eintragungen und Aufbewahrung für Halter (§ 31a StVZO)
- Halterhaftung beim Halt- oder Parkverstoß: Wann der Halter die Verfahrenskosten trägt (§ 25a StVG)
- Einzelgenehmigung für Fahrzeuge: Voraussetzungen, Gutachten und Widerruf (§ 13 EG-FGV)
- Autohäuser
- Zulassungsdienste
- Flottenbetreiber
- Preise
Quellen: Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) § 3a – Vergünstigungen für Schwerbehinderte · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 10 – Oldtimerkennzeichen, grüne Kennzeichen und Saisonkennzeichen · Quellenverzeichnis · FZV-Paragrafen § 10