In welchen Abständen wird die Kraftfahrzeugsteuer gezahlt? Diese Seite fasst § 11 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes für den Handel zusammen.
Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung von Autohäusern, Zulassungsdiensten und Flotten: Vorgänge werden im Händlerportal erfasst, per Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur bundesweit eingereicht – ab 10 € je Zulassung, ohne Grundgebühr und ohne Mindestvolumen.
Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber
Welche Zahlungsweisen gibt es?
| Zahlungsweise | Voraussetzung | Aufgeld |
|---|---|---|
| jährlich | immer möglich | keines |
| halbjährlich | Jahressteuer über 500 Euro | 3 Prozent |
| vierteljährlich | Jahressteuer über 1 000 Euro | 6 Prozent |
Die Steuer wird immer im Voraus entrichtet.
Wie wird die Rate berechnet?
Bei halbjährlicher Zahlung beträgt die Steuer die Hälfte der Jahressteuer zuzüglich 3 Prozent Aufgeld. Bei vierteljährlicher Zahlung ist es ein Viertel der Jahressteuer zuzüglich 6 Prozent Aufgeld.
Der zu entrichtende Betrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet.
Kann die Zahlungsweise gewechselt werden?
Ja, wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt wird.
Wann wird die Steuer nach Tagen berechnet?
- wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit besteht,
- wenn ein Saisonkennzeichen zugeteilt wird,
- auf Antrag eines Steuerschuldners mit mehr als 1 Fahrzeug, um einen einheitlichen Fälligkeitstag zu erreichen.
Bei Saisonkennzeichen beträgt die Steuer für jeden Tag den 365. Teil der Jahressteuer; der 29. Februar wird in Schaltjahren nicht mitgerechnet.
Was gilt für ausländische Fahrzeuge?
Für ausländische Fahrzeuge, die zum vorübergehenden Aufenthalt ins Inland gelangen, wird die Steuer tageweise entrichtet. Die Tage müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen.
Was bedeutet das für Händler?
Für Händler mit vielen Fahrzeugen kann ein einheitlicher Fälligkeitstag die Abrechnung vereinfachen.
Bei Zevra reicht der Händler Zulassung und Abmeldung im Händlerportal ein. Die Zulassung kostet ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.
- Kfz-Steuer berechnen: Steuersätze für Pkw nach Hubraum und CO₂ (§ 9 KraftStG)
- Kfz-Steuerpflicht: Beginn, Ende und Mindestdauer nach § 5 KraftStG
- Kfz-Steuer bei der Zulassung: SEPA-Mandat und Steuerrückstände
- Kfz-Steuer für Wohnmobil, Transporter und Lkw: Steuersätze nach Gesamtgewicht
- Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung: Befreiung und Ermäßigung nach § 3a KraftStG
- Kfz-Steuerbescheid: Festsetzung, Neufestsetzung und Bemessungsgrundlage (§ 12 und § 8 KraftStG)
- Vorläufiger Zulassungsnachweis: 10 Tage gültig
- Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
- Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
- Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
- Zulassung bei Zevra: 10 € netto
- Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €
Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr
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- Zulassungsgebühren: amtliche Gebühren am Schalter und online im Vergleich
- Betriebserlaubnis erloschen: wann Änderungen am Fahrzeug sie beenden (§ 19 StVZO)
- Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO: Antrag, Gutachten und Aufbewahrung
- Oldtimergutachten nach § 23 StVZO: Voraussetzungen für das H-Kennzeichen
- Pflichtversicherung fürs Kfz: Versicherungspflicht, Laufzeit und Strafe
- Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflicht: Beträge je Schadensfall
- Kennzeichen herstellen, vertreiben und ausgeben: Anzeigepflicht nach § 6b StVG
- Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG: strafbare Handlungen und Strafe
- Bußgeld bei der Kfz-Zulassung: Regelsätze aus dem Bußgeldkatalog
- Kfz-Steuer berechnen: Steuersätze für Pkw nach Hubraum und CO₂ (§ 9 KraftStG)
- Kfz-Steuerpflicht: Beginn, Ende und Mindestdauer nach § 5 KraftStG
- Kennzeichen-Größe und Schrift: Maße, FE-Schrift und Stellenzahl (Anlage 4 FZV)
- Kfz-Steuer für Wohnmobil, Transporter und Lkw: Steuersätze nach Gesamtgewicht
- Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung: Befreiung und Ermäßigung nach § 3a KraftStG
- Anhänger ohne Kfz-Steuer: grünes Kennzeichen und Anhängerzuschlag (§ 10 KraftStG)
- Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO: Erlaubnis, Abnahme und Typzeichen
- Bescheinigung über den Schadenverlauf: Frist, Inhalt und Gleichbehandlung (§ 5c PflVG)
- Ausländisches Fahrzeug in Deutschland: Versicherung, Grüne Karte und Grenzversicherung
- Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen: Erteilung, Pflichten und Erlöschen (§ 20 StVZO)
- Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile: Pflicht, Prüfzeichen und Ausnahmen (§ 22a StVZO)
- Kfz-Steuerbescheid: Festsetzung, Neufestsetzung und Bemessungsgrundlage (§ 12 und § 8 KraftStG)
- E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge: Betriebserlaubnis, Versicherungsplakette und Mindestalter (eKFV)
- Kfz-Steuer: Wer ist Steuerschuldner und was wird besteuert? (§ 7 und § 1 KraftStG)
- Vorläufige Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Beginn, Ende und Obliegenheiten (KfzPflVV)
- Fahrtenbuchauflage: Anordnung, Eintragungen und Aufbewahrung für Halter (§ 31a StVZO)
- Halterhaftung beim Halt- oder Parkverstoß: Wann der Halter die Verfahrenskosten trägt (§ 25a StVG)
- Einzelgenehmigung für Fahrzeuge: Voraussetzungen, Gutachten und Widerruf (§ 13 EG-FGV)
- Autohäuser
- Zulassungsdienste
- Flottenbetreiber
- Leasinggesellschaften
- Preise
Quellen: Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) § 11 – Entrichtungszeiträume · Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) § 5 – Dauer der Steuerpflicht · Quellenverzeichnis · Kfz-Zahlen: Steuer, Versicherung, Bußgeld