Wer muss die Kfz-Steuer zahlen und woran knüpft sie an? Diese Seite fasst § 7 und § 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zusammen.
Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung von Autohäusern, Zulassungsdiensten und Flotten: Vorgänge werden im Händlerportal erfasst, per Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur bundesweit eingereicht – ab 10 € je Zulassung, ohne Grundgebühr und ohne Mindestvolumen.
Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber
Wer ist Steuerschuldner?
| Fall | Steuerschuldner |
|---|---|
| inländisches Fahrzeug | die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist |
| ausländisches Fahrzeug | die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt |
| widerrechtlich benutztes Fahrzeug | die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt |
| Oldtimer-Kennzeichen oder rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung | die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist |
Die Zuordnung steht in § 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
Was unterliegt der Kfz-Steuer?
- das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen,
- das Halten von ausländischen Fahrzeugen, solange sie sich im Inland befinden,
- die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen,
- die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und von roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung.
Das regelt § 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
Gilt das auch für rote Kennzeichen für Prüfungsfahrten?
Nein. Die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten unterliegt nicht der Steuer.
Welche ausländischen Fahrzeuge sind ausgenommen?
Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und verwendet werden.
Voraussetzung ist ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Welche Verfahrensregeln gelten?
Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.
Was bedeutet das für Händler?
Für Händler mit rotem Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung heißt das: Steuerschuldner ist, wem das Kennzeichen zugeteilt ist.
Bei Zevra reicht der Händler Zulassung und Abmeldung im Händlerportal ein. Die Zulassung kostet ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.
- Kfz-Steuer berechnen: Steuersätze für Pkw nach Hubraum und CO₂ (§ 9 KraftStG)
- Kfz-Steuerpflicht: Beginn, Ende und Mindestdauer nach § 5 KraftStG
- Kfz-Steuerbescheid: Festsetzung, Neufestsetzung und Bemessungsgrundlage (§ 12 und § 8 KraftStG)
- Rotes Kennzeichen 06: erlaubte Fahrten, Fahrzeugscheinheft und Rückgabe
- Ausländisches Fahrzeug in Deutschland: wie lange es ohne deutsche Zulassung fahren darf
- Vorläufiger Zulassungsnachweis: 10 Tage gültig
- Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
- Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
- Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
- Zulassung bei Zevra: 10 € netto
- Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €
Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr
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- Zulassungsgebühren: amtliche Gebühren am Schalter und online im Vergleich
- Betriebserlaubnis erloschen: wann Änderungen am Fahrzeug sie beenden (§ 19 StVZO)
- Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO: Antrag, Gutachten und Aufbewahrung
- Oldtimergutachten nach § 23 StVZO: Voraussetzungen für das H-Kennzeichen
- Pflichtversicherung fürs Kfz: Versicherungspflicht, Laufzeit und Strafe
- Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflicht: Beträge je Schadensfall
- Kennzeichen herstellen, vertreiben und ausgeben: Anzeigepflicht nach § 6b StVG
- Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG: strafbare Handlungen und Strafe
- Bußgeld bei der Kfz-Zulassung: Regelsätze aus dem Bußgeldkatalog
- Kfz-Steuer berechnen: Steuersätze für Pkw nach Hubraum und CO₂ (§ 9 KraftStG)
- Kfz-Steuerpflicht: Beginn, Ende und Mindestdauer nach § 5 KraftStG
- Kennzeichen-Größe und Schrift: Maße, FE-Schrift und Stellenzahl (Anlage 4 FZV)
- Kfz-Steuer zahlen: jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich (§ 11 KraftStG)
- Kfz-Steuer für Wohnmobil, Transporter und Lkw: Steuersätze nach Gesamtgewicht
- Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung: Befreiung und Ermäßigung nach § 3a KraftStG
- Anhänger ohne Kfz-Steuer: grünes Kennzeichen und Anhängerzuschlag (§ 10 KraftStG)
- Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO: Erlaubnis, Abnahme und Typzeichen
- Bescheinigung über den Schadenverlauf: Frist, Inhalt und Gleichbehandlung (§ 5c PflVG)
- Ausländisches Fahrzeug in Deutschland: Versicherung, Grüne Karte und Grenzversicherung
- Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen: Erteilung, Pflichten und Erlöschen (§ 20 StVZO)
- Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile: Pflicht, Prüfzeichen und Ausnahmen (§ 22a StVZO)
- Kfz-Steuerbescheid: Festsetzung, Neufestsetzung und Bemessungsgrundlage (§ 12 und § 8 KraftStG)
- E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge: Betriebserlaubnis, Versicherungsplakette und Mindestalter (eKFV)
- Vorläufige Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Beginn, Ende und Obliegenheiten (KfzPflVV)
- Fahrtenbuchauflage: Anordnung, Eintragungen und Aufbewahrung für Halter (§ 31a StVZO)
- Halterhaftung beim Halt- oder Parkverstoß: Wann der Halter die Verfahrenskosten trägt (§ 25a StVG)
- Einzelgenehmigung für Fahrzeuge: Voraussetzungen, Gutachten und Widerruf (§ 13 EG-FGV)
- Autohäuser
- Zulassungsdienste
- Flottenbetreiber
- Leasinggesellschaften
- Preise
Quellen: Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) § 7 – Steuerschuldner · Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) § 1 – Steuergegenstand · Quellenverzeichnis