Was braucht ein E-Scooter, bevor er auf die Straße darf? Diese Seite fasst § 1, § 2 und § 3 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung zusammen.
Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung von Autohäusern, Zulassungsdiensten und Flotten: Vorgänge werden im Händlerportal erfasst, per Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur bundesweit eingereicht – ab 10 € je Zulassung, ohne Grundgebühr und ohne Mindestvolumen.
Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber
Was ist ein Elektrokleinstfahrzeug?
| Merkmal | Grenze |
|---|---|
| bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit | mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h |
| Lenk- oder Haltestange | mindestens 500 mm mit Sitz, mindestens 700 mm ohne Sitz |
| Nenndauerleistung | nicht mehr als 500 Watt |
| Abmessungen | Breite höchstens 700 mm, Höhe höchstens 1400 mm, Länge höchstens 2000 mm |
| Fahrzeugmasse ohne Fahrer | nicht mehr als 55 kg |
Für selbstbalancierende Fahrzeuge gilt eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung dienen.
Was braucht der E-Scooter für die Straße?
- eine Allgemeine Betriebserlaubnis für den Typ oder eine Einzelbetriebserlaubnis,
- eine gültige Versicherungsplakette nach § 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
- eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer und ein Fabrikschild,
- Bremsen, Beleuchtung und eine Einrichtung für Schallzeichen nach der Verordnung.
Die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis wird aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen ausgehändigt.
Wer erteilt die Betriebserlaubnis?
Die Allgemeine Betriebserlaubnis richtet sich nach § 20, die Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn das Fahrzeug die Merkmale eines Elektrokleinstfahrzeugs und die technischen Anforderungen der Verordnung erfüllt.
Wer darf einen E-Scooter fahren?
Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Was gilt für den Halter?
Der Halter darf die Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Das gilt auch, wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Was bedeutet das für Händler?
Für Händler heißt das: Ein E-Scooter wird nicht zugelassen, er braucht Betriebserlaubnis und Versicherungsplakette.
Bei Zevra reicht der Händler Zulassung und Abmeldung im Händlerportal ein. Die Zulassung kostet ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.
- Versicherungskennzeichen: welche Fahrzeuge es brauchen und wie lange es gilt
- Versicherungskennzeichen als Folie: Trägerplatte, Hologramm und Gutachten
- Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen: Erteilung, Pflichten und Erlöschen (§ 20 StVZO)
- Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO: Antrag, Gutachten und Aufbewahrung
- Vorläufiger Zulassungsnachweis: 10 Tage gültig
- Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
- Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
- Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
- Zulassung bei Zevra: 10 € netto
- Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €
Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr
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- Zulassungsgebühren: amtliche Gebühren am Schalter und online im Vergleich
- Betriebserlaubnis erloschen: wann Änderungen am Fahrzeug sie beenden (§ 19 StVZO)
- Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO: Antrag, Gutachten und Aufbewahrung
- Oldtimergutachten nach § 23 StVZO: Voraussetzungen für das H-Kennzeichen
- Pflichtversicherung fürs Kfz: Versicherungspflicht, Laufzeit und Strafe
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- Kennzeichen herstellen, vertreiben und ausgeben: Anzeigepflicht nach § 6b StVG
- Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG: strafbare Handlungen und Strafe
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- Kennzeichen-Größe und Schrift: Maße, FE-Schrift und Stellenzahl (Anlage 4 FZV)
- Kfz-Steuer zahlen: jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich (§ 11 KraftStG)
- Kfz-Steuer für Wohnmobil, Transporter und Lkw: Steuersätze nach Gesamtgewicht
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- Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO: Erlaubnis, Abnahme und Typzeichen
- Bescheinigung über den Schadenverlauf: Frist, Inhalt und Gleichbehandlung (§ 5c PflVG)
- Ausländisches Fahrzeug in Deutschland: Versicherung, Grüne Karte und Grenzversicherung
- Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen: Erteilung, Pflichten und Erlöschen (§ 20 StVZO)
- Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile: Pflicht, Prüfzeichen und Ausnahmen (§ 22a StVZO)
- Kfz-Steuerbescheid: Festsetzung, Neufestsetzung und Bemessungsgrundlage (§ 12 und § 8 KraftStG)
- Kfz-Steuer: Wer ist Steuerschuldner und was wird besteuert? (§ 7 und § 1 KraftStG)
- Vorläufige Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Beginn, Ende und Obliegenheiten (KfzPflVV)
- Fahrtenbuchauflage: Anordnung, Eintragungen und Aufbewahrung für Halter (§ 31a StVZO)
- Halterhaftung beim Halt- oder Parkverstoß: Wann der Halter die Verfahrenskosten trägt (§ 25a StVG)
- Einzelgenehmigung für Fahrzeuge: Voraussetzungen, Gutachten und Widerruf (§ 13 EG-FGV)
- Autohäuser
- Zulassungsdienste
- Flottenbetreiber
- Motorradhändler
- Preise
Quellen: Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) § 2 – Anforderungen an das Inbetriebsetzen · Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) § 1 – Anwendungsbereich · Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) § 3 – Berechtigung zum Führen · Quellenverzeichnis · Kfz-Zahlen: Steuer, Versicherung, Bußgeld