Wie bekommt ein ganzer Fahrzeugtyp seine Betriebserlaubnis? Diese Seite fasst § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zusammen.
Zevra ist die B2B-Plattform für die digitale Kfz-Zulassung von Autohäusern, Zulassungsdiensten und Flotten: Vorgänge werden im Händlerportal erfasst, per Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur bundesweit eingereicht – ab 10 € je Zulassung, ohne Grundgebühr und ohne Mindestvolumen.
Stand: · Zevra-Redaktion · Fachlich geprüft von M. Gabal, Inhaber
Wem wird die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt?
Sie kann dem Hersteller für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge erteilt werden. Voraussetzung ist eine Prüfung auf seine Kosten.
Der Hersteller muss außerdem die Gewähr für die zuverlässige Ausübung der verliehenen Befugnisse bieten. Stellen mehrere Beteiligte einen Typ her, kann die Erlaubnis ihnen gemeinsam erteilt werden.
Wer bekommt die Erlaubnis für Fahrzeuge aus dem Ausland?
| Herkunft der Fahrzeuge | Empfänger der Erlaubnis |
|---|---|
| hergestellt in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | der Hersteller oder sein Beauftragter |
| hergestellt außerhalb, aber aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt | der Beauftragte des Herstellers |
| alle anderen Fälle | der Händler, der sein Recht zum alleinigen Vertrieb nachweist |
Im dritten Fall muss der Händler im Geltungsbereich der Verordnung ansässig sein.
Wer entscheidet über den Antrag?
Über den Antrag entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt. Es bestimmt, welche Unterlagen beizubringen sind.
Es kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung beauftragen.
Welche Pflichten hat der Inhaber?
- Er füllt für jedes zulassungspflichtige Fahrzeug des Typs eine Datenbestätigung aus.
- Er bescheinigt darin die Angaben zur Beschaffenheit und die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ.
- Er weicht von den festgelegten technischen Angaben nur mit einem Nachtrag ab.
Die Datenbestätigung ist entbehrlich, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt Typdaten bereitgestellt hat und der Inhaber die zugeteilte Schlüsselnummer eingetragen hat.
Wann erlischt die Allgemeine Betriebserlaubnis?
Sie erlischt nach Ablauf einer festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt und wenn der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht.
Der Widerruf ist möglich, wenn der Inhaber gegen seine Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist. Er ist auch möglich, wenn der Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.
Was bedeutet das für Händler?
Für Händler ist die Datenbestätigung oder die Schlüsselnummer der Nachweis, dass ein Neufahrzeug dem genehmigten Typ entspricht.
Bei Zevra reicht der Händler Zulassung und Abmeldung im Händlerportal ein. Die Zulassung kostet ab 10 € je Vorgang, die Abmeldung 2 € netto, zuzüglich amtlicher Gebühren.
- Betriebserlaubnis erloschen: wann Änderungen am Fahrzeug sie beenden (§ 19 StVZO)
- Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO: Antrag, Gutachten und Aufbewahrung
- CoC (Übereinstimmungsbescheinigung): der Nachweis bei der Erstzulassung
- COC-Datenbank des KBA: Zweck, Pflichten der Hersteller und Fristen
- E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge: Betriebserlaubnis, Versicherungsplakette und Mindestalter (eKFV)
- Einzelgenehmigung für Fahrzeuge: Voraussetzungen, Gutachten und Widerruf (§ 13 EG-FGV)
- Vorläufiger Zulassungsnachweis: 10 Tage gültig
- Versand der Unterlagen durch die Behörde: innerhalb von 6 Tagen
- Digitale Abmeldung: Papiere ab dem 01.01.2015
- Digitale Zulassung: Papiere ab dem 01.01.2018
- Zulassung bei Zevra: 10 € netto
- Abmeldung bei Zevra: 2 € netto · Grundgebühr: 0 €
Fristen und Stichtage laut: Bundesministerium für Verkehr
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- Zulassungsgebühren: amtliche Gebühren am Schalter und online im Vergleich
- Betriebserlaubnis erloschen: wann Änderungen am Fahrzeug sie beenden (§ 19 StVZO)
- Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO: Antrag, Gutachten und Aufbewahrung
- Oldtimergutachten nach § 23 StVZO: Voraussetzungen für das H-Kennzeichen
- Pflichtversicherung fürs Kfz: Versicherungspflicht, Laufzeit und Strafe
- Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflicht: Beträge je Schadensfall
- Kennzeichen herstellen, vertreiben und ausgeben: Anzeigepflicht nach § 6b StVG
- Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG: strafbare Handlungen und Strafe
- Bußgeld bei der Kfz-Zulassung: Regelsätze aus dem Bußgeldkatalog
- Kfz-Steuer berechnen: Steuersätze für Pkw nach Hubraum und CO₂ (§ 9 KraftStG)
- Kfz-Steuerpflicht: Beginn, Ende und Mindestdauer nach § 5 KraftStG
- Kennzeichen-Größe und Schrift: Maße, FE-Schrift und Stellenzahl (Anlage 4 FZV)
- Kfz-Steuer zahlen: jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich (§ 11 KraftStG)
- Kfz-Steuer für Wohnmobil, Transporter und Lkw: Steuersätze nach Gesamtgewicht
- Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung: Befreiung und Ermäßigung nach § 3a KraftStG
- Anhänger ohne Kfz-Steuer: grünes Kennzeichen und Anhängerzuschlag (§ 10 KraftStG)
- Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO: Erlaubnis, Abnahme und Typzeichen
- Bescheinigung über den Schadenverlauf: Frist, Inhalt und Gleichbehandlung (§ 5c PflVG)
- Ausländisches Fahrzeug in Deutschland: Versicherung, Grüne Karte und Grenzversicherung
- Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile: Pflicht, Prüfzeichen und Ausnahmen (§ 22a StVZO)
- Kfz-Steuerbescheid: Festsetzung, Neufestsetzung und Bemessungsgrundlage (§ 12 und § 8 KraftStG)
- E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge: Betriebserlaubnis, Versicherungsplakette und Mindestalter (eKFV)
- Kfz-Steuer: Wer ist Steuerschuldner und was wird besteuert? (§ 7 und § 1 KraftStG)
- Vorläufige Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Beginn, Ende und Obliegenheiten (KfzPflVV)
- Fahrtenbuchauflage: Anordnung, Eintragungen und Aufbewahrung für Halter (§ 31a StVZO)
- Halterhaftung beim Halt- oder Parkverstoß: Wann der Halter die Verfahrenskosten trägt (§ 25a StVG)
- Einzelgenehmigung für Fahrzeuge: Voraussetzungen, Gutachten und Widerruf (§ 13 EG-FGV)
- Autohäuser
- Zulassungsdienste
- Flottenbetreiber
- Hersteller & Importeure
- Importhändler
- Preise
Quellen: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 20 – Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 19 – Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis · Quellenverzeichnis